agb
allgemeine geschäftsbedingungen für bankettveranstaltungen
- allgemeines (ausschließlichkeit):
allen im rahmen von bankettveranstaltungen gegebenen geschäftsbeziehungen mit unseren kunden liegen ausschließlich die von uns verwendeten „allgemeinen geschäftsbedingungen bankettveranstaltungen“ zu grunde und sind stets gegenstand des konkret geschlossenen einzelvertrages. sie sind unserem vertragspartner spätestens mit zugang des bestätigungsschreibens (als beilage oder rückseitiger abdruck) bekannt gemacht worden. abweichende „allgemeine geschäftsbedingungen“ des vertragspartners haben für uns keine geltung, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.
geltungsbereich:
die überlassung von konferenz- und banketträumen zur durchführung von veranstaltungen, sowie für alle mit diesen zusammenhängenden leistungen und lieferungen. entsprechend bei zur verfügungstellung sonstiger räume, wand- und anderer flächen, sowie außer – haus – veranstaltungen. - angebote, preise und reservierungen von räumen und flächen, sowie die vereinbarung von sonstigen leistungen und lieferungen, vertragsinhalte, auch mündliche nebenabreden und vertragsabschlüsse, werden erst durch eine dem vertragspartner schriftlich erteilte bestätigung verbindlich.
der veranstalter / auftraggeber ist solange an sein auftragsangebot gebunden. die überlassung von räumen und flächen begründet ein mietverhältnis. - eine unter oder weitervermietung von räumen und flächen ist nur mit ausdrücklicher genehmigung des hauses zulässig.
- auftraggeber, die nicht gleichzeitig veranstalter sind, haften mit diesem als gesamtschuldner für die erfüllung aller vereinbarungen.
- preise verstehen sich in euro, sie beinhalten die gesetzliche mehrwertsteuer und sind weder provisions- noch kommissionsfähig, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart. überschreitet der zeitraum zwischen vertragsabschluß und leistungserbringung 120 tage, so müssen die am veranstaltungstag gültigen preise berechnet werden.
- zahlungsbedingungen:
die rechnung des bootshauses sind binnen 14 tagen ab rechnungsdatum ohne abzug zahlbar, so dass uns der für den rechnungsausgleich vereinbarte betrag spätestens am fälligkeitstermin zur verfügung steht.
bei überschreitung des vereinbarten zahlungszieles sind wir zur berechnung von verzugszinsen in höhe von 4 % über dem jeweils geltenden bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den rechnungsendbetrag, berechtigt. - etwaige forderungen von seiten des auftraggebers / veranstalters können nicht gegengerechnet werden, mit ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten forderungen.
- die anzahl der teilnehmer an einer veranstaltung muss der auftraggeber / veranstalter dem hause spätestens werktage vor dem stattfinden mitteilen, da sonst eine sorgfältige vorbereitung und durchführung nicht garantiert werden kann.
darüber hinausgehenden abweichungen nach unten und oben, werden dem auftraggeber / veranstalter in rechung gestellt.
überschreitungen nach oben müssen mit dem haus abgestimmt werden. - bei veranstaltungen gewährleisten wir das wiederauffüllen jeder einzelnen speise innerhalb der abgesprochenen essenszeit. nicht verbrauchtes material und dekorative elemente bleiben unser eigentum.
wir übernehmen keine haftung für speisen, die unser haus verlassen und nach unterbrechung der kühlkette verzehrt werden. - kann eine veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass das haus dies zu verantworten hat, müssen dem haus die bereitstellungskosten ersetzt werden. je nachdem, zu welchem zeitpunkt die veranstaltung aufgehoben wird und welche zusätzlichen leistungen, insbesondere verköstigung, vorgesehen waren, hat das haus auch anspruch auf vergütung. die höhe der bereitstellungskosten und der vergütung, ergeben sich aus der auftragsbestätigung des hauses gemäß ziffer 2 der allgemeinen geschäftsbedingungen, in verbindung mit ziffer 21. dem auftraggeber / veranstalter steht der gegenbeweis geringerer bearbeitungsgebühren und bearbeitungskosten offen.
- bei veranstaltungen, die über mitternacht hinausgehen, berechnen wir ab 0.00 Uhr je Mitarbeiter je angefangene stunde € 18,00.
- der veranstalter / auftraggeber haftet für verluste und beschädigungen von hausinventar und sonstigen gegenständen, die durch seine mitarbeiter, von ihm beauftragte dritte personen, von ihm selber, sowie von seinen gästen verursacht werden.
- die anbringung von dekorationsmaterial oder von sonstigen gegenständen ist ohne zustimmung des hauses nicht gestattet. sämtliches dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen anforderungen entsprechen.
- eingebrachte gegenstände: für verlust oder beschädigungen übernimmt das haus, soweit gesetzlich zulässig keine haftung. sollten diese gegen gefahr versichert werden, hat der veranstalter / auftraggeben die versicherung zu besorgen.
- pfandrecht: an allen vom auftraggeber / veranstalter eingebrachten sachen jeder art, ist hinsichtlich unserer sämtlichen forderungen mit der einbringung ein pfandrecht bestellt.
- das mitbringen von speisen und getränken zum verzehr an ort und stelle ist nicht gestattet. ausnahmen sind in absprache mit dem haus und bei bezahlung der hausüblichen servicekosten und korkgeld möglich.
- zeitungsanzeigen und mitteilungen, de einladungen zu veranstaltungen jeglicher art im haus beinhalten, bedürfen einer schriftlichen zustimmung. erfolgt eine veröffentlichung ohne einverständnis des hauses und werden dadurch interessen des hauses beeinträchtigt, so behält es sich das recht vor, die veranstaltung abzusagen. entstehende kosten, entgangene einnahmen und mögliche schadenersatzansprüche hat der veranstalter / auftraggeber zu tragen. in diesem fall gilt auch ziffer 10 in verbindung mit ziffer 21 des agb.
- hat das haus begründeten anlass zur annahme, dass eine veranstaltung den reibungslosen geschäftsbetrieb, die sicherheit oder den ruf des hauses zu gefährden droht, sowie im falle höherer gewalt bleibt rücktritt vom vertrag vorbehalten. das geltendmachen jeglicher schadenersatzansprüche gegen das haus ist dabei ausgeschlossen.
- für kaufleute gilt der erfüllungsort und ausschließlicher gerichtsstand, für alle sich aus der vertragsbeziehung ergebenden verbindlichkeiten, mannheim.
- abweichende vereinbarungen oder nebenabreden müssen schriftlich festgelegt werden.
- der anspruch des hauses entsprechend ziffer 10 des agb´s beträgt:
| personenzahl | abbestelltag (kalendertag) vor veranstaltung | anspruch des hauses |
| unter 25 personen 26-75 personen über 75 personen | über 15 tage über 30 tage über 45 tage | es werden € 155,00 bearbeitungsgebühren berechnet. sollte das haus nicht anderweitig vermieten können, werden außerdem die bereitstellungskosten in höhe der jeweils gültigen sätze für raummiete in rechnung gestellt. |
| unter 25 personen 26-75 personen über 75 personen | 10-15 tage 20-30 tage 35-45 tage | berechnung der bereitstellungskosten in höhe der jeweils gültigen sätze für raummiete, zuzüglich €155,00 bearbeitungsgebühren |
| unter 25 personen 26-75 personen über 75 personen | bis 10 tage bis 20 tage bis 35 tage | berechnet werden 65% des vereinbarten menüpreises, zuzüglich 30% des menüpreises als getränkepauschale, multipliziert mit der bestellten personenzahl. maßgeblich ist die auftragsbestätigung. die vereinbarte raummiete wird in voller höhe berechnet, zuzüglich € 155,00 bearbeitungsgebühren. sollte jedoch keine festlegung getroffen worden sein, gilt für den zu erwartenden umsatz folgende berechnung: mindestmenüpreis (bankett) zuzüglich 30% des menüpreises als getränkepauschale, multipliziert mit der bestellten personenzahl. |







